Velo + Moto- Club Hombrechtikon
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen Velo- und Moto - Club Hombrechtikon besteht mit Sitz in Hombrechtikon ein Verein, der den Zusammenschluss und die Wahrung der Interessen der Rad-und Motorfahrer im Allgemein, die Pflege und Förderung guter Kameradschaft durch Veranstalten von gemeinsamen Ausfahrten und Wettbwerben aller Arten bezweckt
Der Verein bildet eine Sektion des Schweiz. Radfahrer- und Motorfahrer- Bundes (SRB), er ist politisch konfessionnel neutral.
Art. 2 Organisation
Der Verein besteht aus: a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Freimitglieder
d) Ehrenmitglieder
Art. 3 Aktivmitglied
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und rechten steht und Gewähr für eine aktive Mitarbeit im Verein bietet. Juristische Personen, die sich mit dem Fahrzeughandel befassen, können ebenfalls als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 4 Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen in den Verein eintreten, welche den Verein finanziell oder moralisch zu unterstützen wünschen, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu wollen.
Art. 5 Frei-oder Ehrenmitglieder
Zu Frei- oder Ehrenmitglieder können Mitglieder oder Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer weise verdient gemacht haben. Diese Ernennung erfolgen durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes. Diese geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von einer Beitragspflicht befreit
Art. 6 Aufnahme
Über die £Aufnahme der Aktivmitglieder und Passivmitglieder entscheidet die Generalversammlung. Passivmitglieder, die ohne SRB-Bundeskarte Mitglied des Vereins sind, haben bei allen Versammlungen nur eine beratende Stimme.
Art. 7 Beiträge
Aktivmitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der von der GV festgesetzt wird. In demselben ist inbegriffen die SRB Karte und das offizielle Organ Rad + Motor-Sport-Zeitung. Passivmitglieder ohne SRB Karte zählen den jährlichen Beitrag, der an der GV festgelegt wird.
Art. 8 Verbindlichkeit des Vereins
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Austritte
Der Austritt aus dem Verein kann erfolgen:
a) Durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten
b) Durch Streichung
c) Durch Ausschluss
Art. 10 Austrittserklärung
Die schriftliche Austritterklärung kann jederzeit erfolgen, jedoch spätestens 10 Tage vor der GV, wie auch Rück-und Übertritte. Einbezahlte Beiträge werden jedoch nicht zurückerstattet. Erfolgt das Austrittsbegehren nach dem 1. Januar, so ist der Beitrag für das laufende Vereinsjahr unter allen Umständen zu bezahlen.
Art. 11 Streichung
Gestrichen werden Aktiv-und Passivmitglieder, die mit ihren Beiträgen bis Ende März im rückstand sind.
Art. 12 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch Beschluss der GV ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.
Art. 13 Anspruchs-Verlust
Austretende, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 14 Organe
Die Organe der Vereins sind: a) Generalversammlung
b) Vereinsversammlung
c) Vorstandssitzung
Art. 15 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise alljährlich einmal innerhalb des 1. Kalendervierteljahres einberufen. Die Einladung geschehen durch den Vorstand min. 14 tage vor der Versammlung, mit schriftlichen Anzeigen an alle Mitglieder und Publikation im offiziellen Organ der SRB. Sofern der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangt, wird eine ausserordentliche GV einberufen.
Art. 16 Kompetenzen der GV
Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:
a) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Jahresberichte.
b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
c) Revision der Statuten.
d) Beschluss über grössere Veranstaltungen
Art. 17 Vereinsversammlung
Vereinsversammlungen zur Behandlungen der laufenden Geschäfte werden je nach Bedürfnis vom Vorstand einberufen. Über alle Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Art. 18 Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, ausgenommen bei Wahlen, Statutenänderungen und Auflösung. Die Abstimmungen geschehen offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
Art. 19 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und wird alle zwei Jahre an der GV in folgendem Turnus gewählt.
1. Präsident
2. Vize Präsident
3. Aktuar
4. Kassier
5. Tourenleiter
6. 2 Del. Sport – Fonds
Art. 20 Beschlussfähig
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min. vier Mitglieder anwesend sind.
Art. 21 Präsident
Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktanden vorzubereiten und hat jährlich einen administrativen Jahresbericht zu erstatten.
Art. 22 Vize Präsident
Der Vize Präsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Art. 23 Aktuar
Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und Vorstandsitzungen. Er bsorgt sodann die schriftlichen Arbeiten der Vereins und führt mit dem Präsidenten die rechtsgültige Unterschrift für den Verein.
Art. 24 Kassier
Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der GV einen jährlichen Bericht ab.
Art. 25 Tourenleiter
Der Tourenleiter arbeitet das Sportprogramm aus. Er ist verantwortlicher Leiter der Ausfahrten und hat für richtige Ausfertigung des offiziellen Kontrollbogens zu sorgen.
Art. 26 Beisitzer
Die Beisitzer vertreten ein engeres Vorstandsmitglied im Verhinderungsfalle.
Art. 27 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier abgelegten Rechnungen zu prüfen und der GV Bericht zu erstatten.
Art. 28 Jahreskredit
Der Vorstand verfügt über einen Jahreskredit, der von der GV festgelegt wird.
Art. 29 Statutenänderungen
Statutenänderungen und Auflösung der Vereins können an einer GV der vereins mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Solche Anträge müssen min. acht tage vor der Abhaltung der GV dem Vorstande schriftlich eingereicht werden. Solange sieben Mitglieder den Fortbestand des Vereins verlangen kann derselbe nicht aufgelöst werden.
Art. 30 Auflösung
Im Falle der Auflösung der Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung verbliebenen Mitglieder über die Verwendung eines allfälligen vorhandenen Vermögens.
Art. 31 Beitrittserklärung
Durch die Beitrittserklärung zum Verein verpflichtet sich jedes Mitglied ohne weiteres, die vorliegenden Statuten, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane pünktlich zu erfolgen.
Art. 32 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen GV vom 8. Juni 1974 angenommen. Sie ersetzen alle alten Statuten. Die Statuten treten nach Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Schweiz. Radfahrer und Motorfahrer Bundes in Kraft.